AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen
​
1. Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1 Die Produktion von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt
ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen.
Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzver-
träge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.
​
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden
Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden
Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der
Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
​
2. Produktionsaufträge
​
2.1 Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhun-
gen braucht der Fotograf nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der
ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 Prozent zu erwar-
ten ist.
​
2.2 Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen
fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter beste-
hen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der
Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechts-
inhaber einzuholen. Der Auftraggeber hat den Fotografen von Ersatzansprü-
chen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die
Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn
kein Verschulden trifft.
Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf die aufzuneh-
menden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber
so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwen-
digen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen
bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen
kann.
​
2.3 Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch
genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist
der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen
und für Rechnung des Auftraggebers eingehen.
​
2.4 Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss
der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Vor-
aussetzung vollständiger Zahlung (3.4) nur an den Bildern eingeräumt, die der
Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
​
2.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahme-
arbeiten vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu untersu-
chen und eventuelle Mängel gegenüber dem Fotografen zu rügen. Die Rüge
von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen
nach Ablieferung der Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb
einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur
Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei
Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder in Ansehung
des betreffenden Mangels als genehmigt.
​
3. Produktionshonorar und Nebenkosten
​
3.1 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die
der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein verein-
bartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar verein-
bart, so erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbei-
ten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
​
3.2 Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Ne-
benkosten zu erstatten, die dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auf-
tragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, digitale Bildbearbeitung,
Fotomodelle, Reisen).
​
3.3 Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine
Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils
bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auf-
trags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen
entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
​
3.4 Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit
der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher
Nebenkosten.
​
4. Anforderung von Archivbildern
​
4.1 Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen anfordert,
werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des
Lieferscheins zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein
Lizenzvertrag zustande, sind analoge Bilder und vom Fotografen zur Verfü-
gung gestellte Bilddatenträger bis zum Ablauf der Frist zurückzugeben sowie
sämtliche Bilddaten, die der Auftraggeber auf eigenen Datenträgern gespei-
chert hat, zu löschen.
​
4.2 Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine
Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftli-
chen Freigabeerklärung des Fotografen.
​
4.3 Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu
Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kos-
tenpflichtige Nutzung dar. Werden Diarahmen oder Folien geöffnet, ist der
Fotograf - vorbehaltlich eines weitergehenden Zahlungsanspruchs - zur Be-
rechnung eines Layouthonorars berechtigt, auch wenn es zu einer Nutzung
der Bilder nicht gekommen ist.
​
4.4 Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann der Fotograf eine
Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstan-
denen Aufwandes bemisst und mindestens 30 € beträgt. Versandkosten
(Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für besondere Versandarten
(Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.
​
4.5 Wird die in 4.1 geregelte oder die im Lizenzvertrag vereinbarte Rückga-
befrist für analoges Bildmaterial überschritten, ist bis zum Eingang der Bilder
beim Fotografen neben den sonstigen Kosten und Honoraren eine Blockie-
rungsgebühr zu zahlen. Die Blockierungsgebühr beträgt 1,50 € pro Tag und
Bild, wobei für das einzelne Bild ungeachtet der jeweiligen Blockierungsdauer
höchstens der Betrag gefordert werden kann, der in 7.5 (Satz 2) der Ge-
schäftsbedingungen als Schadenspauschale für den Verlust des Bildes vorge-
sehen ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem
Fotografen durch die verspätete Rückgabe der Bilder kein Schaden entstan-
den oder der entstandene Schaden wesentlich niedriger ist als die Blockie-
rungsgebühr.
​
5. Nutzungsrechte
​
5.1 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem
vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen.
Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte
bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu
verwenden.
​
5.2 Die Einräumung und Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen
Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlags, bedarf
der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
​
5.3 Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung
zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische
Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe
(z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des
Fotografen. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter
Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels elektronischer Retusche.
​
5.4 Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen.
Die Benennung muss beim Bild erfolgen.
​
6. Digitale Bildverarbeitung
​
6.1 Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen
Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur
zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form
der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.
​
6.2 Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur
für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung
der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die
Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem
Fotografen und dem Auftraggeber.
​
6.3 Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name des Fotografen mit
den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem
durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Ver-
knüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf
andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder
öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Fotograf jederzeit als Urheber
der Bilder identifiziert werden kann.
7. Haftung und Schadensersatz
​
7.1 Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungs-
gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen
sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung
des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
für die der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
​
7.2 Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner
Bilder. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche
Zulässigkeit der Nutzung.
​
7.3 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des
Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach
dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadens-
ersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtver-
letzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Scha-
densersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des
Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatz-
ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
​
7.4 Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für
Rechnung des Auftraggebers.
​
7.5 Gehen analoge Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder
werden solche Bilder in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere
Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, hat der Auftrag-
geber Schadensersatz zu leisten. Der Fotograf ist in diesem Fall berechtigt,
mindestens Schadensersatz in Höhe von 1.000 € für jedes Original und von
200 € für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nach-
weist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger
ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höhe-
ren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Fotografen vorbehalten.
​
7.6 Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weiterga-
be eines Bildes ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des
fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen
Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzel-
fall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs
bleibt hiervon unberührt.
​
7.7 Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen
(5.4) oder wird der Name des Fotografen mit dem digitalen Bild nicht dauer-
haft verknüpft (6.3), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von
100 Prozent des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen
Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall.
Dem Fotografen bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehen-
den Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
​
8 Mehrwertsteuer, Künstlersozialabgabe
Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten
kommt die Mehrwertsteuer und die Künstlersozialabgabe, die bei dem Foto-
grafen eventuell für Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe hinzu.
​
9. Statut und Gerichtsstand
​
9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
​
9.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in
der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des
Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
​
​
​